Gesinnungsprüfung im Schneeballprinzip?

 

15. November 2010StellungnahmenAKuBiZDemokratieExtremismusExtremismusklauselFDGOhl

Initiativen für Demokratie gegen Rechtsextremismus in Sachsen wertschätzen – statt ein Klima aus Kontrolle und Angst erzeugen

Die AG Kirche für Demokratie gegen Rechtsextremismus in Sachsen (AG) wendet sich gegen Versuche, mit rechtlich fragwürdigen Mitteln zivilgesellschaftliche Initiativen zur gegenseitigen Überwachung zu verpflichten. „Die vom Innenministerium geforderte Ausweitung einer Gesinnungsprüfung im Schneeballprinzip auf alle Kooperationspartner erzeugt ein Klima aus Misstrauen und Angst“, so Pfarrer Maischner, Leiter der Evangelischen Erwachsenenbildung Sachsen und einer der Sprecher der AG. „Der Einsatz für Mitmenschlichkeit und Menschenwürde darf nicht durch pauschale Verdächtigungen diskreditiert werden.“

Am 9. 11. 2010 sollte in Dresden der Sächsische Demokratiepreis vergeben werden, zu dessen Preisträgern im Jahr 2009 auch die AG zählte. Im Vorhinein wurden die zehn nominierten Initiativen aufgefordert, eine „Extremismusausschluss-Erklärung“ zu unterschreiben. Nach langer Diskussion hat sich der AKuBiZ e.V. aus Pirna dazu entschlossen, den mit 10.000 € dotierten Hauptpreis der Stiftungen nicht anzunehmen, weil es die dazu notwendige Erklärung nicht mittragen wollte. Wir zollen dieser Entscheidung des AKUBIZ unseren Respekt und können sie aus den folgenden Gründen gut verstehen:

Obwohl kein Preisträger Probleme haben sollte, sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung zu bekennen, kann der Anspruch „immer dem Grundgesetz förderliche Arbeit zu leisten“ nicht über die Förderwürdigkeit eines Projektes entscheiden. Unsere Grundgesetz unterliegt einem stetigen demokratischen Diskurs. Immer wieder wurden einzelne Artikel geändert. Wir verstehen gut, dass eine Initiative, die sich wie das AKuBiZ u. a. für Asylsuchende engagiert, dem Artikel 16a kritisch gegenübersteht und nicht verpflichtet werden will, diesen kritiklos überall zu vertreten. Gerade beim Thema Asyl sahen sich Kirchen oft als Anwält_innen der Menschen und damit auch als Kritiker_innen des Staates.

Im zweiten Teil der Erklärung werden die Nominierten aufgefordert, Kooperationspartner-innen zu durchleuchten und dabei auf Literatur, auf Mundpropaganda, staatliche Behörden, sowie Nachrichtendienstinformationen (bspw. „die jährlichen Verfassungsschutzberichte des Bundes und der Länder“) zurückzugreifen, um jegliche etwaige Unterstützung „extremistischer Strukturen“ zu vermeiden.

Damit wird den Initiativen nicht nur ihr demokratisches Recht abgesprochen, ihre Kooperationspartner selbstverantwortlich zu wählen, was einer Entmündigung gleichkommt. Hier stellt sich auch die Frage, wer definieren kann und darf, wer und was als demokratisch oder als undemokratisch (also „extremistisch“) zu definieren ist.

In der Sichtweise der derzeitigen Bundesregierung und der sächsischen Staatsregierung kommen hier dem Bundesamt und den Landesämtern für Verfassungsschutz und staatlichen Behörden der größte Teil dieser Definitionsmacht zu. Diese Herangehensweise ist grundgesetzwidrig und verstößt gegen das demokratische Grundprinzip der Gewaltenteilung. Die Entscheidung welche Handlungen und Ideen (nicht) im Sinne des Grundgesetzes und der freiheitlich demokratischen Grundordnung sind, obliegt in einem Rechtsstaat einzig und allein dem demokratischen Meinungsbildungsprozess (Legislative) und zum Schluss den Gerichten (Judikative), wie bereits Prof. Gesine Schwan in ihrer Laudatio zur Demokratiepreisverleihung am 9. 11. 2010 in der Frauenkirche deutlich machte.

Dass der Verfassungsschutz aus Sicht der staatlichen Verwaltung in diesem Kontext eine so exponierte Rolle spielt, finden wir mit unseren bürgerrechtserfahrungen der Kirchen in der DDR verfassungsrechtlich bedenklich. Diese Einrichtung wurde zu dem Zweck gegründet, Gerichte und Ministerien in ihren (Verbots-)Entscheidungen über verfassungsfeindliche Organisationen mit Informationen zu unterstützen. „Solche Informationen können nicht Grundlage der präventiven Arbeit zivilgesellschaftlicher Organisationen sein. Keinesfalls ist der Verfassungsschutz berechtigt oder in der Lage, alleine festlegen zu können, was legitimes und was illegitimes politisches Engagement in der Bundesrepublik ist“, so Maischner. Dies ist aus Sicht der AG auch deshalb von Bedeutung, weil sowohl dem Verfassungsschutz als auch manchen Behörden in ihrer Einschätzung, welche Gruppen und Aktivitäten im Einzelfall als „linksextremistisch“ zu klassifizieren sind, auch Fehler unterlaufen sind, die von den Gerichten korrigiert werden mussten.

Schließlich ist es aus Sicht der AG auch der in der Erklärung vorgenommene unreflektierte Bezug auf den Begriff des Extremismus selbst, der weiteres Nachdenken erfordert. Obwohl er sehr verbreitet ist, zeigt sich in der Praxis, dass dieser Begriff nicht ausreichend in der Lage ist, die gesellschaftliche Realität angemessen zu beschreiben:

In wissenschaftlicher Perspektive ist der Begriff höchst umstritten. Es existieren unzählige unterschiedliche Definitionen, die einem ständigen Diskussionsprozess unterliegen. Außerdem zeigen verschiedene Studien seit Jahren, dass menschenfeindliche und antidemokratische Einstellungen und Verhaltensweisen ein Problem der „Mitte der Gesellschaft“ sind, also überall zu finden und demnach nicht allein „extremistischen“ Randgruppen zugeschrieben werden können.

Da diese Vielheit an wissenschaftlichen Definitionen und Betrachtungsweisen keinerlei Grundlagen für staatliches Handeln bieten, haben Behörden und Ministerien eigene Definitionen vorgestellt – mit denen sich nicht besser arbeiten oder einschätzen lässt. Nach dessen Maßstäben gelten zum Beispiel auch Organisationen deren Programm den Begriff „Sozialismus“ beinhalten als extremistisch, obwohl das Grundgesetz Sozialismus nicht ablehnt. So gesehen wäre selbst die Zusammenarbeit mit der SPD, der LINKEN, der Jugendorganisation FALKEN und vielen anderen unmöglich, unterschriebe man Erklärungen wie die oben benannte.

Dazu kommt, dass politische Protestformen wie Demonstrationen und ziviler Ungehorsam in bei Behörden und in der Medienöffentlichkeit mitunter auch als „Extremismus“ dargestellt werden. Manche Protestformen mögen ordnungsrechtlich, andere sogar strafrechtlich relevant sein – verfassungsfeindlich sind sie damit aber keineswegs. „Ziviler Ungehorsam gehört zur Demokratie“ (Gesine Schwan). Widerstand gegen Neonazis und gegebenenfalls zivilen Ungehorsam am 13. Februar in Dresden will sich sowohl das AKuBiZ als auch die AG Kirche für Demokratie gegen Rechtsextremismus in Sachsen nicht verbieten lassen.

Die AG Kirche für Demokratie gegen Rechtsextremismus tritt für Demokratie, Menschenrechte und Nächstenliebe ein – dazu gehören unabdinglich Meinungsfreiheit und Gewaltenteilung. Das politische Engagement für diese Ziele und für die freiheitlich demokratische Grundordnung kann und muss in bestimmten Situationen auch kritische Haltungen gegenüber Handlungen des Staates und seiner Behörden einschließen können. Solches mit einer auf die Schnelle formulierten Erklärung ausschließen zu wollen ist der Demokratieentwicklung nicht förderlich.

 

Weitere Informationen unter:

www.ablehnung.blogsport.org (hier auch die Erklärung des AKUBIZ und diverse Pressemitteiluungen)

http://www.amadeu-antonio-stiftung.de/aktuelles/wirbel-um-verleihung-des-saechsischen-foerderpreis/ (Erklärung der Antonio Amadeu Stiftung, Mitinitiator des Preises)

http://www.zeit.de/politik/deutschland/2010-11/saechsischer-foerderpreis (Berichterstattung in der Presse)

 

Die Erklärung die unterschrieben werden musste lautete wie folgt:

Hiermit bestätigen wir, dass wir uns zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen und eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit gewährleisten. Als Nominierte bzw. Preisträger des Sächsischen Förderpreises für Demokratie haben wir zudem im Rahmen unserer Möglichkeiten (Literatur, Kontakte zu anderen Vereinen/Trägern sowie Behörden, Referenzen, die jährlichen Verfassungsschutzberichte des Bundes und der Länder etc.) und auf eigene Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass die als Partner ausgewählten Organisationen, Referenten etc. sich ebenfalls den Zielen des Grundgesetzes verpflichten. Uns ist bewusst, dass keinesfalls der Anschein erweckt werden darf, dass eine Unterstützung extremistischer Strukturen durch die Gewährung materieller oder immaterieller Leistungen Vorschub geleistet wird.

 

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