13. Februar: Aufruf zu friedlichem Protest in Hör- und Sichtweite des rechtsextremen Fackelmarsches

Genehmigte Kundgebung an der Budapester Straße/Dippoldiswalder Platz

Kommen Sie zum friedlichen Protest in Hör- und Sichtweite des rechtsextremen Fackelmarsches! (im Anschluss an die Menschenkette) 

Um den Bürgern die Möglichkeit zu geben, ihren Protetst gegen die geschichtsverfälschende Ideologie alter und neuer Nazis zum Ausdruck zu bringen, wurde bei der Versammlungsbehörde der Wunsch nach einer Versammlung in Sicht und Hörweite des angekündigten rechtsextremen Fackelmarsches angemeldet.

Als Ort für die Kundgebung wurde inzwischen der Parkplatz Budapester Straße / Ecke Dippoldiswalder Platz von der Versammlungsbehörde benannt.

Weil der Flyer zur Einladung zu dieser Versammlung gedruckt werden musste, bevor die Versammlungsbehörde den genauen Ort mitgeteilt hatte, ist zunächst für 18:30 Uhr der Postplatz als Informationspunkt angegeben. Es soll darum einen gemeinsamen Weg vom Postplatz zum Versammlungsort geben.

Wir freuen uns, wenn viele Bürgerinnen und Bürger unserer Einladung folgen und friedliche und gewaltfreie Weise mit uns gegen den Missbrauch des Gedenkens an die Zerstörung der Stadt Dresden durch Neonazis protestieren.

 

Hinweise für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer: 

Von der Versammlungsbehörde wurden folgende Auflagen gemacht:

  1. Als Kundgebungsmittel sind Fahnen, Transparente, Trillerpfeifen und Trommeln bestätigt, wobei Fahnen und Transparentstangen eine Höhe von 1,50m nicht überschreiten dürfen.
  2. Es gilt ein Verbot des Ausschanks und des Konsum von Alkohol in jeglicher Form während der Versammlung.
  3. Das Mitführen von Hunden ist verboten.
  4. Während der Versammlung wird das Mitführen von Behältnissen wie Flaschen, Bechern, Krügen oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material bestehen sowie Waffen oder Gegenstände, die als Wurfgeschosse Verwendung finden können (u.a. Eier, Steine, Farbbeutel) bzw. die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen (z.B. Stockschirme mit Metallspitzen, stahlkappenbesetzte Schuhe) oder zur Beschädigung von Sachen geeignet sind, verboten. Auch ist es während der gesamten Versammlung verboten, pyrotechnische Erzeugnisse mitzuführen.

Weiterhin hat die Versammlungsbehörde gefordert, darauf hinzuweisen, dass

  • bei Zuwiderhandlungen gegen diese Personen die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens gemäß §30 Abs 1 Nr. 4 SächsVersG erfolgen kann.
  • die Blockade einer nicht verbotenen Versammlung eine Straftat nach §22 SächsVersG ist und dass auch der öffentlich oder in einer Versammlung getätigte Aufruf zu einer solchen Blockade strafbar nach §111 StGB ist.

Von der Versammlungsbehörde wurde nicht gefordert, auch auf folgende Bestimmungen hinzuweisen:

  • (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

    (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

    Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. (Grundgesetz, Art. 1)

  • Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. (Grundgesetz Art. 20 Abs. 4)
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